Weitere Entscheidung unten: BGH, 28.06.2022

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 01.03.2022 - 5 RVs 124/21   

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https://dejure.org/2022,4784
OLG Hamm, 01.03.2022 - 5 RVs 124/21 (https://dejure.org/2022,4784)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.03.2022 - 5 RVs 124/21 (https://dejure.org/2022,4784)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. März 2022 - 5 RVs 124/21 (https://dejure.org/2022,4784)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Vergewaltigung, bedingtes Einverständnis mit dem Vaginalverkehr

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 177 Abs. 1StGB
    Sexueller Übergriff; entgegenstehender Willen; Samenerguss; Ejakulation

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 264 ; StPO § 349 Abs. 5
    Selbstbestimmungsrecht des § 177 Abs. 1 StGB ; Bestimmung der Bedingungen der Gewährung sexueller Handlungen; Kein konkludentes Einverständnis mit Samenerguss beim vaginalen Geschlechtsverkehr; Unbeachtlichkeit der Gründe bei Nein zu sexueller Handlung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StGB: Selbstbestimmungsrecht und Vergewaltigung - Bedingtes Einverständnis mit dem Vaginalverkehr

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Absprachewidriger vaginaler Samenerguss ist strafbar

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Strafbarer sexueller Übergriff wegen absprachewidrigen vaginalen Samenergusses - Einverständnis mit Sex kann unter Bedingungen stehen

Verfahrensgang

  • LG Essen - 67 Ns 164/20
  • OLG Hamm, 01.03.2022 - 5 RVs 124/21

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 276
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 27.07.2020 - 4-58/20

    Strafbarkeit des sog. Stealthing

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2022 - 5 RVs 124/21
    1) Das durch § 177 Abs. 1 StGB geschützte Selbstbestimmungsrecht beinhaltet das Recht zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Rechtsgutsinhaber mit einer sexuellen Handlung einverstanden ist.(Anschluss an KG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 4) 161 Ss 48/20 (58.

    Die mit dieser Fragestellung befassten Obergerichte - KG Berlin (Beschluss vom 27.07.2020 - (4) 161 Ss 48/20 (58/20) -, juris); OLG Schleswig (Urteil vom 19.03.2021 - 2 OLG 4 Ss 13/21 -, Rn. 22, juris); Bayerisches Oberstes Landesgericht (Beschluss vom 20.08.2021 - 206 StRR 87/21 -, juris) - sind der herrschenden Meinung (s. die Nachweise bei Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.08.2021 - 206 StRR 87/21 -, juris) gefolgt und haben einheitlich und mit überzeugender Begründung die Strafbarkeit des "Stealthing" nach § 177 Abs. 1 StGB jedenfalls dann bejaht, wenn der Täter in den Körper des Opfers absprachewidrig ejakuliert.

    Danach ist davon auszugehen, dass das von § 177 StGB geschützte Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung die Freiheit der Person beinhaltet, über Zeitpunkt, Art, Form und Partner sexueller Betätigung nach eigenem Belieben zu entscheiden (KG Berlin, Beschluss vom 27.07.2020 - (4) 161 Ss 48/20 (58/20) -, Rn. 22, juris).

    Nach dem Schutzzweck der Norm kann der Rechtsgutinhaber daher nicht nur darüber bestimmen, ob überhaupt Geschlechtsverkehr stattfinden soll, sondern auch darüber, unter welchen Voraussetzungen er mit einer sexuellen Handlung einverstanden ist (KG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 2020 - (4) 161 Ss 48/20 (58/20) -, Rn. 22, juris).

    In der vorliegenden Fallgestaltung ist hierbei insbesondere von Bedeutung, dass dem Samenerguss in der Vagina in sexualstrafrechtlicher Hinsicht eine andere Handlungsqualität als der "bloßen" vaginalen Penetration zukommt (KG Berlin, Beschluss vom 27.07.2020 - (4) 161 Ss 48/20 (58/20) -, Rn. 25, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht; Beschluss vom 20.08.2021 - 206 StRR 87/21 -, Rn. 17).

    Dies wird allein schon im Hinblick auf den ungewollten Kontakt mit dem Sperma des Sexualpartners sowie dem damit verbundenen erhöhten Risiko einer ungewollten Schwangerschaft deutlich, auch wenn dies nicht die Motive des Opfers für die ablehnende Haltung sein müssen (Bayerisches Oberstes Landesgericht; Beschluss vom 20.08.2021 - 206 StRR 87/21 -, Rn. 17; juris; KG Berlin, Beschluss vom 27.07,2020 - (4) 161 Ss 48/20 (58/20) -, Rn. 25, juris).

  • OLG Schleswig, 19.03.2021 - 2 OLG 4 Ss 13/21

    Freispruch des Amtsgerichts Kiel in einem "Stealthing"-Verfahren aufgehoben

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2022 - 5 RVs 124/21
    Anknüpfungspunkt für die Strafbarkeit ist dabei - wie sich aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 18/9097 S. 23) sowie der systematischen Zusammenschau mit Abs. 2 (OLG Schleswig, Urteil vom 19.03.2021 - 2 OLG 4 Ss 13/21 -, Rn. 22, juris; Renzikowski, in: MünchKomm, 4. Aufl. 2021, § 177 StGB Rn. 50) ergibt - nicht der rechtsgeschäftliche, sondern der natürliche Wille des Opfers.

    Die mit dieser Fragestellung befassten Obergerichte - KG Berlin (Beschluss vom 27.07.2020 - (4) 161 Ss 48/20 (58/20) -, juris); OLG Schleswig (Urteil vom 19.03.2021 - 2 OLG 4 Ss 13/21 -, Rn. 22, juris); Bayerisches Oberstes Landesgericht (Beschluss vom 20.08.2021 - 206 StRR 87/21 -, juris) - sind der herrschenden Meinung (s. die Nachweise bei Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.08.2021 - 206 StRR 87/21 -, juris) gefolgt und haben einheitlich und mit überzeugender Begründung die Strafbarkeit des "Stealthing" nach § 177 Abs. 1 StGB jedenfalls dann bejaht, wenn der Täter in den Körper des Opfers absprachewidrig ejakuliert.

    Somit kann sich das Einvernehmen des Sexualpartners konkret sehr wohl nur auf bestimmte sexuelle Handlungen - beispielsweise Geschlechtsverkehr ausschließlich unter Verwendung eines Kondoms - beziehen, während gleichzeitig anderen sexuellen Handlungen ein erkennbarer Wille entgegenstehen kann (OLG Schleswig, Urteil vom 19. März 2021 - 2 OLG 4 Ss 13/21 -, Rn. 16, juris).

  • BayObLG, 20.08.2021 - 206 StRR 87/21

    Strafbarkeit des Stealthing - minder schwerer Fall

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2022 - 5 RVs 124/21
    Die mit dieser Fragestellung befassten Obergerichte - KG Berlin (Beschluss vom 27.07.2020 - (4) 161 Ss 48/20 (58/20) -, juris); OLG Schleswig (Urteil vom 19.03.2021 - 2 OLG 4 Ss 13/21 -, Rn. 22, juris); Bayerisches Oberstes Landesgericht (Beschluss vom 20.08.2021 - 206 StRR 87/21 -, juris) - sind der herrschenden Meinung (s. die Nachweise bei Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.08.2021 - 206 StRR 87/21 -, juris) gefolgt und haben einheitlich und mit überzeugender Begründung die Strafbarkeit des "Stealthing" nach § 177 Abs. 1 StGB jedenfalls dann bejaht, wenn der Täter in den Körper des Opfers absprachewidrig ejakuliert.

    In der vorliegenden Fallgestaltung ist hierbei insbesondere von Bedeutung, dass dem Samenerguss in der Vagina in sexualstrafrechtlicher Hinsicht eine andere Handlungsqualität als der "bloßen" vaginalen Penetration zukommt (KG Berlin, Beschluss vom 27.07.2020 - (4) 161 Ss 48/20 (58/20) -, Rn. 25, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht; Beschluss vom 20.08.2021 - 206 StRR 87/21 -, Rn. 17).

    Dies wird allein schon im Hinblick auf den ungewollten Kontakt mit dem Sperma des Sexualpartners sowie dem damit verbundenen erhöhten Risiko einer ungewollten Schwangerschaft deutlich, auch wenn dies nicht die Motive des Opfers für die ablehnende Haltung sein müssen (Bayerisches Oberstes Landesgericht; Beschluss vom 20.08.2021 - 206 StRR 87/21 -, Rn. 17; juris; KG Berlin, Beschluss vom 27.07,2020 - (4) 161 Ss 48/20 (58/20) -, Rn. 25, juris).

  • OLG Hamm, 11.05.2021 - 4 RVs 7/21

    Sprungrevision; Nebenkläger; Zulässigkeit; Anschluss; Anschlussberechtigung;

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2022 - 5 RVs 124/21
    Erforderlich für die Statthaftigeit der Nebenklägerrevision ist, dass der Nebenkläger spätestens in der Revisionsbegründung deutlich macht, mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel im Sinne von § 400 StPO zu verfolgen und zudem die mindestens entfernte rechtliche Möglichkeit einer Verurteilung nach dem nebenklagefähigen Straftatbestand besteht (OLG Hamm, Urteil vom 11.05.2021 - III-4 RVs 7/21 -, juris).
  • BGH, 13.12.2022 - 3 StR 372/22

    Nachschlagewerk; sexueller Übergriff (Stealthing - gegen den erkennbaren Willen

    a) Für die Frage, ob eine sexuelle Handlung dem maßgeblichen Willen zuwiderläuft, kommt es auf die konkret vorgenommene Handlung an (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - 1 StR 546/18, NStZ 2019, 407 Rn. 7; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 19. März 2021 - 2 OLG 4 Ss 13/21, NStZ 2021, 619 Rn. 14 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 1. März 2022 - III-5 RVs 124/21, NStZ-RR 2022, 276).
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Rechtsprechung
   BGH, 28.06.2022 - 3 StR 128/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,19677
BGH, 28.06.2022 - 3 StR 128/22 (https://dejure.org/2022,19677)
BGH, Entscheidung vom 28.06.2022 - 3 StR 128/22 (https://dejure.org/2022,19677)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 2022 - 3 StR 128/22 (https://dejure.org/2022,19677)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 27 StGB, § 74 Abs 1 StGB, § 74 Abs 2 StGB, § 74f Abs 1 S 1 StGB, § 29 BtMG
    Einziehung von Tatmitteln bei dem Gehilfen: Erkennbarkeit tatrichterlicher Ermessensausübung im Urteil; Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Hilfeleistung zum Betäubungsmittelhandel

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 74 Abs. 1 StGB, § 74f Abs. 1 Satz 1 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Stehen der Anordnung der Einziehung von Gegenständen als Tatmittel im Ermessen des Tatgerichts

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    StGB § 74 Abs. 1
    Stehen der Anordnung der Einziehung von Gegenständen als Tatmittel im Ermessen des Tatgerichts

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 276
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.05.2018 - 3 StR 8/18

    Einziehung von Tatmitteln als Nebenstrafe (bestimmender Gesichtspunkt für die

    Auszug aus BGH, 28.06.2022 - 3 StR 128/22
    Denn das Landgericht hat die Einziehung der Gegenstände zugunsten der Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt (s. etwa BGH, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526 mwN).
  • BGH, 31.03.2016 - 2 StR 243/15

    Einziehung (Grundstück als zulässiger Einziehungsgegenstand; Voraussetzungen der

    Auszug aus BGH, 28.06.2022 - 3 StR 128/22
    Den Urteilsgründen muss grundsätzlich zu entnehmen sein, dass sich das Tatgericht bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, und welche Gründe für die Ausübung des Ermessens gegeben waren (s. bereits zur früheren Rechtslage BGH, Beschluss vom 31. März 2016 - 2 StR 243/15, BGHR StGB § 74b Abs. 2 Einziehung 2 Rn. 10 mwN; nachfolgend etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - 2 StR 452/18, juris Rn. 5; vom 9. Juni 2020 - 5 StR 188/20, juris Rn. 4; vom 11. Januar 2022 - 3 StR 415/21, juris Rn. 6).
  • BGH, 11.01.2022 - 3 StR 415/21

    Einziehung von mit Erträgen aus Betäubungsmitteln erworbenen Kryptowährungen

    Auszug aus BGH, 28.06.2022 - 3 StR 128/22
    Den Urteilsgründen muss grundsätzlich zu entnehmen sein, dass sich das Tatgericht bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, und welche Gründe für die Ausübung des Ermessens gegeben waren (s. bereits zur früheren Rechtslage BGH, Beschluss vom 31. März 2016 - 2 StR 243/15, BGHR StGB § 74b Abs. 2 Einziehung 2 Rn. 10 mwN; nachfolgend etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - 2 StR 452/18, juris Rn. 5; vom 9. Juni 2020 - 5 StR 188/20, juris Rn. 4; vom 11. Januar 2022 - 3 StR 415/21, juris Rn. 6).
  • BGH, 26.05.2020 - 2 StR 44/20

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung der Wirkstoffmenge bei

    Auszug aus BGH, 28.06.2022 - 3 StR 128/22
    Weder lässt sich den Urteilsgründen eine Ermessensausübung entnehmen, noch ist mit Blick auf die konkreten Umstände eine nähere Begründung entbehrlich gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 2 StR 44/20, juris Rn. 11).
  • BGH, 04.11.2020 - 6 StR 333/20

    Angemessenheit der Rechtsfolge bei eigener Entscheidung des Revisionsgerichts;

    Auszug aus BGH, 28.06.2022 - 3 StR 128/22
    Es ist auch nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei einer Ermessensausübung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (vgl. zu Sonderkonstellationen etwa BGH, Beschluss vom 4. November 2020 - 6 StR 333/20, juris Rn. 8).
  • BGH, 12.05.2020 - 2 StR 452/18

    Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Kompensationsentscheidung)

    Auszug aus BGH, 28.06.2022 - 3 StR 128/22
    Den Urteilsgründen muss grundsätzlich zu entnehmen sein, dass sich das Tatgericht bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, und welche Gründe für die Ausübung des Ermessens gegeben waren (s. bereits zur früheren Rechtslage BGH, Beschluss vom 31. März 2016 - 2 StR 243/15, BGHR StGB § 74b Abs. 2 Einziehung 2 Rn. 10 mwN; nachfolgend etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - 2 StR 452/18, juris Rn. 5; vom 9. Juni 2020 - 5 StR 188/20, juris Rn. 4; vom 11. Januar 2022 - 3 StR 415/21, juris Rn. 6).
  • BGH, 09.06.2020 - 5 StR 188/20

    Einziehungsentscheidung als bestimmender Strafzumessungsgrund

    Auszug aus BGH, 28.06.2022 - 3 StR 128/22
    Den Urteilsgründen muss grundsätzlich zu entnehmen sein, dass sich das Tatgericht bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, und welche Gründe für die Ausübung des Ermessens gegeben waren (s. bereits zur früheren Rechtslage BGH, Beschluss vom 31. März 2016 - 2 StR 243/15, BGHR StGB § 74b Abs. 2 Einziehung 2 Rn. 10 mwN; nachfolgend etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - 2 StR 452/18, juris Rn. 5; vom 9. Juni 2020 - 5 StR 188/20, juris Rn. 4; vom 11. Januar 2022 - 3 StR 415/21, juris Rn. 6).
  • BGH, 10.01.2024 - 6 StR 276/23

    Einziehung eines Kraftfahrzeugs

    Den Urteilsgründen muss grundsätzlich zu entnehmen sein, dass sich das Tatgericht bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, und welche Gründe für die Ausübung des Ermessens gegeben waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - 2 StR 452/18; vom 11. Januar 2022 - 3 StR 415/21; vom 28. Juni 2022 - 3 StR 128/22).
  • BGH, 18.08.2022 - 4 StR 157/22

    Absehen von der Einziehung des sichergestellten Motorrads aus prozessökonomischen

    Die Strafkammer hat bei der Einziehung dieses Tatmittels nach § 74 Abs. 1 StGB die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme (§ 74f Abs. 1 Satz 1 StGB) nicht geprüft und das ihr zukommende Ermessen nicht ausgeübt (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 128/22 Rn. 4 mwN; s. ferner zur Berücksichtigung der Einziehung werthaltiger Tatmittel bei der Strafbemessung BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 4 StR 422/20 Rn. 5; Beschluss vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19 Rn. 3).
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